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Staatlich zugelassenes Pfandkredithaus S-A GmbH
Geschäftsführer: Daniela Heuer

Maxim-Gorki-Straße 19
39108 Magdeburg
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Quelle: Datenschutz-Konfigurator von mein-datenschutzbeauftragter.de

Fotos

Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher

Vom 1. Februar 1961, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I, S.58 in der Neufassung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft vom 1. Juni 1976, BGBI.I, S. 1334

§ 1 Geltungsbereich der Erlaubnis:

Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines Pfandleihers gilt für den Geltungsbereich dieser Verordnung.

§ 2 Anzeige

Der Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebes anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

§ 3 Buchführung

[1] Der Pfandleiher hat über jedes Pfandleihgeschäft und seine Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. Die Verpfändungen sind nach ihrer Zeitfolge aufzuzeichnen. § 43 Abs. 3 des HGB gilt sinngemäß.

[2] Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen ersichtlich sein:

1) laufende Nummer des Pfandleihvertrages ( bei Erneuerung § 6 Abs.[3]) die laufende Nummer des früheren Vertrages und des Erneuerungsvertrages,

2) Tag des Vertragsabschlusses,

3) Vor- und Familienname, Geburtstag, Wohnort und Wohnung des Verpfänders sowie Art des Ausweises, aus dem diese Angaben entnommen sind, und ausstellende Behörde,

4) schriftliche Vollmacht des Verpfänders, falls der Überbringer des Pfandes nicht der Verpfänder ist,

5) Betrag und Fälligkeit des Darlehn,

6) vereinbarte Leistungen, soweit diese nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfandleihers festgelegt sind,

7) Tag der Einlösung,

8) Bezeichnung des Pfandes nach Zahl und Art sowie die zur Unterscheidung geeigneten Angaben, wie Maß, Fabrikname und -nummer, bei Gold- und Silbersachen Gewicht und etwaiger Feingehaltstempel, bei Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

  • a) Art, Hersteller und Typ,
  • b) amtliches Kennzeichen,
  • c) Fabriknummer des Fahrgestells und des Motors,
  • d) Anzahl der Ersatzreifen,
  • e) Nutzlast (nur bei LKW und Kraftfahrzeuganhänger)

9) Zahlungen des Verpfänders,

10) Tag der Verwertung,

11) Höhe und Verbleib des Verwertungserlöses und

12) bei Verlust eines Pfandscheines Tag und Mitteilung des Verlustes.

[3] Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzu- bewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.

[4] Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Belegen bleibt unberührt.

§ 4 Auskunft und Nachschau

[1] Der Pfandleiher hat den Beauftragten der zuständigen Behörden die für die Überwachnung des Geschäftsbetriebes erforderliche mündliche oder schriftliche Auskunft innerhalb der gesetzl. Frist und unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der ZVPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

[2] Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, zum Zweck der Überwachung in den Geschäftsbetrieb Einsicht zu nehmen. Der Pfandleiher ist verpflichtet, zu diesem Zweck den Beauftragten Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume und Einsichtnahme in die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 5 Annahme des Pfandes

[1] Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, dass:

1) er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehns sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,

2) er berechtigt ist, zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Ver- pfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen, und das damit dieser Teil des Erlöses verfällt. Er darf für die Fälligkeit des Darlehns keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

[2] Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

§ 6 Pfandschein

[1] Der Pfandleiher hat dem Verpfänder unverzüglich nach Abschluss des Pfandleihvertrages einen Pfandschein auszuhändigen, der von dem Pfandleiher oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet ist; eine vervielfältigte Unterschrift genügt.

[2] Der Pfandschein muss die in § 3 Abs. [2] Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Angaben, sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten und gut lesbar sein.

[3] Der Pfandleiher hat dem Verpfänder einen neuen Pfandschein auszuhändigen, wenn der Pfandleihvertrag verlängert oder sonst geändert wird (Erneuerung). Verordnung Über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher.

§ 7 Aufbewahrung

[1] Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrages zu versehen. Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfänder, so kann die Nummer auf einer gemeinsamen Umhüllung vermerkt oder an einer die Pfänder zusammenhaltenden Befestigung angebracht werden.

[2] Die Pfänder sind in besonderen Räumen oder Behältnissen und leicht auffindbar aufzubewahren. Diese Räume und Behältnisse dürfen nicht gleichzeitig für die Ausübung eines anderen Gewerbes benutzt werden. Die Räume müssen trocken, gut zu lüften und zur sicheren Aufbewahrung der Pfänder geeignet sein.

[3] Als Ausübung eines anderen Gewerbes im Sinne des Absatzes 2 ist nicht der Verkauf von Sachen anzusehen, die der Pfandleiher aus seinem Pfänderbestand ersteigert hat.

[4] Ist dem Pfandleiher der Verlust eines Pfandscheines mitgeteilt worden, so hat er das Pfand unverzüglich mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen.

§ 8 Versicherung

Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehns gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie angemessen gegen Beraubung zu versichern.

§ 9 Verwertung

[1] Der Pfandleiher darf sich frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Dar- lehns aus dem Pfand befriedigen, es sei denn, dass der Verpfänder nach Eintritt der Fälligkeit einer früheren Verwertung zustimmt.

[2] Der Pfandleiher hat das Pfand spätestens sechs Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die Frist aus wichtigem Grund verlängern. Ist der Pfandleiher durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme an der fristgerechten Verwertung des Pfandes verhindert, so wird die Frist bis zur Aufhebung einer solchen Maßnahme gehemmt; der Zeitraum, während dessen die Frist gehemmt ist, wird in die Verwertungsfrist nach Satz [1] nicht eingerechnet.

[3] Absatz [2] Satz 1 Findet keine Anwendung, wenn der Pfandleiher auf Verlangen des Verpfänders eine andere Verwertungsfrist mit diesem vereinbart.

[4] Der Pfandleiher hat zu veranlassen, dass die Versteigerung mindestens eine Woche und höchs- tens zwei Wochen vor dem für die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, in der üblicherweise amtliche Bekanntmaachungen veröffentlicht werden, bekanntgemacht wird. Die Bekanntmachung muss Ort und Zeit der Versteigerung, die allgemeine Bezeichnung der Pfänder, den Namen oder die Firma des Pfandleihers, die Nummern der einzelnen Pfandleih- verträge oder die Anfangs- und Endnummern der zur Versteigerung gelangenden Serie sowie den Zeitraum der Verpfändungen ergeben; bei Pfändern, deren Versteigerung bereits in früheren Anzeigen bekanntgemacht worden ist und die nicht versteigert worden sind, genügt an Stelle der Angabe der Nummern und des Zeitraumes ein Hinweis auf die früheren Anzeigen.

§ 10 Zinsen und Vergütung

[1] Der Pfandleiher darf für die Hingabe des Darlehns, für die Kosten seines Geschäftsbetriebes einschließlich der Aufbewahrung, der Versicherung und der Schätzung des Wertes des Pfandes sowie für die Kosten der Pfandverwertung höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen:

1) für die Hingabe des Darlehns einen monatlichen Zins von eins vom Hundert des Darlehnsbetrages,
2) für die Kosten des Geschäftsbetriebes:

2.1. eine monatliche Vergütung von:

  • EUR 1,00 bei einem Darlehn bis einschließlich EUR 15,--
  • EUR 1,50 bei einem Darlehn bis einschließlich EUR 30,--
  • EUR 2,00 bei einem Darlehn bis einschließlich EUR 50,--
  • EUR 2,50 bei einem Darlehn bis einschließlich EUR 100,--
  • EUR 3,50 bei einem Darlehn bis einschließlich EUR 150,--
  • EUR 4,50 bei einem Darlehn bis einschließlich EUR 200,--
  • EUR 5,50 bei einem Darlehn bis einschließlich EUR 250,--
  • EUR 6,50 bei einem Darlehn bis einschließlich EUR 300,--

Bei einem Darlehn, das den Betrag von EUR 300,-- übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung.

2.2. Neben der in Nummer [1] genannten monatlichen Vergütung kann für die Aufbe- wahrung, Pflege und Versicherung von Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträ- dern, Krafträdern mit und ohne Beiwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen und Kraft- fahrzeuganhängern eine tägliche Vergütung vereinbart werden.

3) die notwendigen Kosten der Verwertung. Wird das Darlehn in Teilbeträgen zurückgezahlt, sind die Zinsen und die Vergütung für die Kosten des Geschäftsbetriebes nach dem noch geschuldeten Teil des Darlehns zu berechnen.

[2] Kosten des Geschäftsbetriebes im Sinne des Absatzes [1] sind nicht: 1) Prämien für eine auf Verlangen des Verpfänders abgeschlossene besondere Versicherung, 2) Kosten eines Gutachtens über den Wert des Pfandes.

[3] Der Pfandleiher darf sich die in Absatz [1] genannten Leistungen nicht im voraus gewähren lassen.

[4] Soweit nach Absatz [1] Zinsen und Vergütungen nach Monaten berechnet werden, gilt: 1) der Tag der Hingabe des Darlehns darf nur mitgerechnet werden, wenn das Darlehn an diesem Tage zurückgezahlt wird, 2) ein angefangener Monat darf als voller Monat gerechnet werden.

[5] Werden mehrere Pfänder gleichzeitig verwertet, so sind die nicht ausscheidbaren notwendigen Kosten der Verwertung Absatz [1] Nr. 3 im Verhältnis des Gesamterlöses zum Erlös für das einzelne Pfand aufzuteilen.

§ 11 Überschüsse aus der Verwertung

Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs.[1] Nr. 2 ab- geschlossenen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs.[1] Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

§ 12 Aushang

Der Pfandleihert hat in seinen Geschäftsräumen an gut sichtbarer Stelle einen Abdruck dieser Verordnung auszuhändigen.

§ 12a Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1) entgegen § 2 die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume oder einen Wechsel der Räume nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.

2) einer Vorschrift des § 3 Abs 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,

3) entgegen § 4 Abs [1] Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll- ständig, nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 4 Abs. [2] Satz 2 den Zutritt oder die Einsichtnahme nicht gestattet.

4) einer Vorschrift a) des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehns, b) des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfand , Pfandscheines oder c) des § 7 Abs.[1] bzw.[2] über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes, des § 7 Abs. [4] über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk zuwiderhandelt.

5) entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,

6) entgegen § 9 Abs. [1] sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. [2] Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. [4] nicht veranlasst, dass die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird.

7) einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt,

8) entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt oder

9) entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung nicht aushängt.

§ 13 Aufhebung und Nichtanwendung von Vorschriften

[1] Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden unbeschadet des § 14 Abs.[1] Vorschriften, die beim Pfandleiher einzusehen sind, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind, aufgehoben.

[2] Mit dem Inkraftreten dieser Verordnung sind unbeschadet des § 14 Abs.[1] die beim Pfand- leiher einzusehenden Vorschriften, soweit sie den Geschäftsbetrieb des gewerblichen Pfandleihers betreffen, nicht mehr anzuwenden.

§ 14 Übergangsvorschriften

[1] Bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgewickelte Pfandleihgeschäfte sind nach den bisher geltenden Vorschriften abzuwickeln.

[2] Der Pfandleiher hat die Benutzung von Räumen, die er bei Inkrafttreten dieser Verordnung für den Geschäftsbetrieb benutzt, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 15 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 04. Januar 1952 (Bdgestzbl. I S.1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 05. Februar 1960 auch im Lande Berlin.

§ 16 Inkrafttreten

[1] Diese Verordnung tritt am 01. März 1961 in Kraft.

[2] Betriebe, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen und deren Räume und Behältnisse gleichzeitig für die Ausübung eines anderen Gewerbes benutzt werden, unterliegen der Vorschrift des § 7 Abs. [2] erst ab 01. Januar 1966. [...]

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.

2. Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück sein freies Eigentum ist.

3. Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt , hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehn, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen. Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat, ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.

4. Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.

5. Bei Fälligkeit des Darlehns ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.

6. Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt. Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich.

7. Zinsen und Unkostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.

8. Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung - sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechtes des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand gezielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.

9. Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt. Ziffer 6 gilt entsprechend. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütung sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt. Wird der Überschuss nicht innerhalb 2 Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt, die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Pfand verwertet worden ist.

10. Das Pfand ist auf kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschaden, gegen Einbruch-Diebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dergl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.

11. Eine vorzeitige Ablösung des Pfandkredites ist möglich. Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzten. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung bis zum Zahlungseingang aufgelaufene Zinsen und Unkostenvergütung spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluss nach Ziff.10 Abs. 3 Stz 2. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen. Bei brieflichen Anfragen wird gebeten, Rückporto beizufügen.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort - soweit nicht gesetzlich geregelt - der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.

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